Allgemeine Reisebedingungen (ARB)

Stand 5. November 2023 Die Wegner und Team Reiseservice GmbH bietet unter dem Namen Biker on tour Motorradreisen an. Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden Inhalt des zwischen dem Kunden („dem Reisenden“) und der Wegner und Team Reiseservice GmbH („Wegner und Team“) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages („Reisevertrag“), sofern die Geltung dieser ARB wirksam vereinbart wird. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften (§§ 651 a ff. BGB, Art. 250, 252 EGBGB) und füllen diese aus. Vertragspartner von Wegner und Team wird der Reisende ungeachtet der Frage, ob er die Pauschalreise („Motorradreise“ oder „Reise“) selbst in Anspruch nimmt und/oder er den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer schließt. Diese ARB gelten nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise im Sinne der §§ 651 a ff. BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen bei Wegner und Team bucht.
  1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Grundlage des Reiseangebots ist die Reiseausschreibung, die Wegner und Team auf der Website des Unternehmens, in einem Katalog, in einem individuellen Angebot oder in sonstiger Weise veröffentlicht. Mit der Reiseanmeldung, die der Reisende über das auf der Website von Wegner und Team veröffentlichte Anmeldeformular abgibt, bietet der Reisende Wegner und Team den Abschluss des Reisevertrages für die in der Reiseanmeldung genannten Personen verbindlich an. Der Reisende muss für alle Vertragsverpflichtungen der Mitreisenden, für die er die Buchung durchführt, genauso haften wie für seine eigenen, sofern er diese Verpflichtung durch eine klare und separate Erklärung übernommen hat. Teilnahmeberechtigt ist der Reisende, der als Fahrer an der Motorradreise teilnehmen will, nur dann, wenn er zum Zeitpunkt der Motorradreise im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Reisende verpflichtet sich, Wegner und Team auf Anfordern Einsicht in seine Fahrerlaubnis zu gewähren. 1.2 Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Wegner und Team beim Reisenden zustande.
  1. Bezahlung
2.1 Unmittelbar nach Zugang der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des Reisepreises fällig. Bei Reisen, die wegen der Konditionen der Leistungsträger abweichende Zahlungsbedingungen erfordern, ist Wegner und Team berechtigt, eine höhere Anzahlung zu verlangen. Hierüber wird Wegner und Partner den Reisenden vor Zugang der Reisebestätigung informieren. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5.1 genannten Gründen abgesagt werden kann. Kann die Reise noch aus den in Ziffer 5.1 genannten Gründen abgesagt werden, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch Wegner und Team nicht mehr abgesagt werden kann. 2.2 Bei Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist, ist der Reisende sofort zur Zahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet. 2.3 Anzahlung und Restzahlung sind vom Reisenden ohne Abzug durch Überweisung auf das von Wegner und Team in der Reisebestätigung angegebene Konto zu leisten. 2.4 Leistet der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag, ist Wegner und Team berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und ihn mit Stornierungskosten nach Ziffer 4.3 zu belasten. Dies gilt nicht, wenn der Reisende ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht besitzt, wenn Wegner und Team nicht in der Lage ist, die vertraglichen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen, oder wenn Wegner und Team seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht nachgekommen ist.
  1. Leistungsumfang, Leistungsänderung
3.1 Umfang und Preis der Reiseleistung ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung und der Reiseausschreibung. Leistungsträger und deren Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, Absprachen zu treffen, die über die Reiseausschreibung und die Reisebestätigung hinausgehen, diese abändern oder in Widerspruch zu ihnen stehen. 3.2 Änderungen oder Abweichungen, die erst nach Abschluss des Reisevertrages notwendig werden und von Wegner und Team nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, sofern sie nicht erheblich vom Gesamtzuschnitt der gebuchten Motorradreise abweichen und der Routencharakter der Motorradreise nicht verändert wird. Wegner und Team wird den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis über die erforderlichen Änderungen und Abweichungen informieren. Gleiches gilt, falls Wetter und/oder Straßenverhältnisse eine Änderung der geplanten Route erforderlich machen. Wegner und Team ist berechtigt, einzelne Reisende von Teilstrecken der Reise auszuschließen, wenn das fahrerische Können im erheblichen Maß nicht den Streckenanforderungen entspricht. 3.3 Ändern sich wesentliche Merkmale einer im Reisevertrag festgelegten Reiseleistung erheblich, hat der Reisende das Recht, entweder vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Motorradreise zu verlangen, sofern Wegner und Team in der Lage ist, eine solche alternative Motorradreise ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende wird von Wegner und Team unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet. Der Reisende muss diese Rechte durch Erklärung innerhalb der gesetzten Frist gegenüber Wegner und Team geltend machen. Äußert sich der Reisende gegenüber Wegner und Team nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. 3.4 Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen Mängel aufweisen. Falls die durchgeführte Ersatz-Motorradreise oder die geänderte Motorradreise im Vergleich zur ursprünglich vereinbarten Reise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651 m Abs. 1 BGB zu mindern. Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, ist der Mehrbetrag von Wegner und Team zu erstatten.
  1. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung
4.1 Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unter den unten angegebenen Kontaktdaten gegenüber Wegner und Team zu erklären. 4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Motorradreise nicht an, so verliert Wegner und Team den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Wegner und Team, soweit der Rücktritt nicht von Wegner und Team zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. 4.3 Wegner und Team hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt. Unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn hat Wegner und Team den Entschädigungsanspruch in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden von Wegner und Team wie folgt berechnet:
  • bis zum Ablauf des 31. Tags vor Reisebeginn 30 Prozent des Gesamtpreises
Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Entschädigung entfällt, wenn der Reisende bis zum Ablauf des 31. Tags vor Reisebeginn einen Ersatzreisenden benennt, der die gleichen Anforderungen für die Reise erfüllt wie er selbst. Der Ersatzreisende ist schriftlich anzumelden. Er tritt anstelle des Reisenden mit allen Rechten und Pflichten in den Reisevertrag ein.
  • zwischen dem 30. und Ablauf des 10. Tags vor Reisebeginn 80 Prozent des Gesamtpreises
  • ab dem 9. Tag vor Reisebeginn 95 Prozent des Gesamtpreises.
Wegner und Team bleibt berechtigt, hiervon abweichende Entschädigungspauschalen zu bestimmen und zum Gegenstand des Reisevertrages zu machen. In diesem Fall wird Wegner und Team in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich hierauf hinweisen. Wegner und Team behält sich das Recht vor, anstelle der oben genannten Entschädigungspauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu verlangen, soweit Wegner und Team nachweist, dass ihr erheblich höhere Aufwendungen als die jeweils geltende Pauschale entstanden sind. In einem solchen Fall ist Wegner und Team verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer eventuellen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu berechnen und nachvollziehbar darzulegen. Dem Reisenden bleibt unbenommen darzulegen, dass Wegner und Team durch den Rücktritt erheblich niedrigere Aufwendungen entstanden sind. 4.4 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises.
  1. Rücktritt durch den Veranstalter
5.1 Wegner und Team kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn Wegner und Team
  • in der vorvertraglichen Unterrichtung (insbesondere in der Reiseausschreibung) die Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung der gebuchten Motorradreise beziffert und den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Rücktritterklärung zugegangen sein muss, und
  • in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Wird die Motorradreise wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt, erhält der Reisende die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. 5.2 Stört der Reisende die Durchführung der Motorradreise oder verhält er sich so vertragswidrig, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrags gerechtfertigt ist, kann Wegner und Team den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigt Wegner und Team, so behält Wegner und Team den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und die Vorteile anrechnen lassen, die Wegner und Team aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
  1. Höhere Gewalt
Wird die Motorradreise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Wegner und Team als auch der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der Reisevertrag gekündigt, so kann Wegner und Team für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
  1. Mitwirkungspflichten des Reisenden
    • Nimmt der Reisende als Fahrer mit einem eigenen oder einem fremden Fahrzeug an der Motorradreise teil, hat er für den einwandfreien technischen Zustand des Fahrzeugs Sorge zu tragen. Er trägt die alleinige Verantwortung, dass sich das Fahrzeug in einem einwandfreien technischen Zustand befindet und allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wegner und Team behält sich vor, den technischen Zustand des Fahrzeugs zu überprüfen. Das vom Reisenden genutzte Fahrzeug wird von Wegner und Team für die Reise nicht zusätzlich versichert.
    • Der Reisende ist verpflichtet, Wegner und Team zu informieren, sofern er erforderliche Reiseunterlagen nicht innerhalb der von Wegner und Team mitgeteilten Frist erhält.
    • Der Reisende wird Reisemängel unverzüglich gegenüber Wegner und Team Dieser Verpflichtung kann er vor Ort durch Mitteilung an den Vertreter/Guide von Wegner und Team oder – sofern kein Vertreter zugegen ist – durch Mitteilung unmittelbar gegenüber Wegner und Team nachkommen. Die Kontaktdaten von Wegner und Team entnimmt der Reisende der Reisebestätigung oder diesen ARB. Der Vertreter/Guide von Wegner und Team wird für Abhilfe sorgen, sofern dies möglich ist. Soweit Wegner und Team wegen einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
    • Der Reisende wird Schäden an seinem Reisegepäck, Gepäckverlust oder Gepäckverspätung bei Flugreisen nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (Property Irregularity Report) anzeigen und sich eine Bestätigung aushändigen zu lassen. Zudem ist der Reisende verpflichtet, die Beschädigung, den Verlust oder die Verspätung des Reisegepäcks unverzüglich Wegner und Team
    • Ohne zusätzliche Unterzeichnung der Erklärung zu Haftungsrisiken (Haftungserklärung, Anlage) kann der Reisende nicht an der Motorradreise teilnehmen. Die Erklärung muss spätestens zum Zeitpunkt des Reiseantritts vom Reisenden unterzeichnet und an Wegner und Team weitergegeben sein.
  1. Beschränkungen der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung von Wegner und Team für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
  • ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
  • Wegner und Team für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2 Die deliktische Haftung von Wegner und Team für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 8.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Wegner und Team sind. Wegner und Team haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Wegner und Team ursächlich geworden ist. Wegner und Team haftet nicht für Leistungen, die der Reisende im Rahmen der Motorradreise in Anspruch nimmt, die aber nicht von Wegner und Team, sondern von einem Leistungsträger oder sonstigen Dritten in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.  
  1. Verbraucherstreitbeteiligung
Nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weist Wegner und Team darauf hin, dass Wegner und Team nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt.  
  1. Pass, Visa, Gesundheitsvorschriften
10.1 Wegner und Team informiert den Reisenden in der Reiseausschreibung über die allgemeinen Pass- und Visabestimmungen des Zielorts, die voraussichtlichen Fristen zur Beantragung erforderlicher Visa sowie die Gesundheitsvorschriften, sofern diese Information für die Vorbereitung der Motorradreise erforderlich ist. 10.2 Der Reisende ist für die Beschaffung und Mitführung der erforderlichen behördlichen Reisedokumente, die Durchführung etwaiger Impfungen und die Einhaltung der Zoll- sowie Devisenvorschriften verantwortlich.
  1. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Wegner und Team wird den Reisenden nach Maßgabe der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen bei der Buchung informieren, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt. Steht die ausführende Fluggesellschaft bei der Buchung noch nicht fest, wird Wegner und Team dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Wegner und Team wird den Reisenden informieren, sobald die Fluggesellschaft feststeht.
  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen Wegner und Team und dem Reisenden findet deutsches Recht Anwendung. 12.2 Der Reisende kann Wegner und Team nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von Wegner und Team gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Wegner und Team vereinbart. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.   Datenschutzhinweise: Die vom Reisenden im Zusammenhang mit der Buchung der Motorradreise zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet, von Wegner und Team und seinen Leistungsträgern genutzt, verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden Anwendung. Anlage: Erklärung zu Haftungsrisiken (Haftungserklärung)   Reiseveranstalter: Biker on tour, Wegner und Team Reiseservice GmbH, Geschäftsführer: Manfred Wegner, Helmut Klein, Am Wald 5, 40789 Monheim, Tel: +49 212 645037-00, Fax: +49 212 645037-07, E-Mail: buchung@biker-on-tour.de    
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